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Familienrecht

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der nach dem deutschen Familienrecht der bei Scheidung durch das Familiengericht vorzunehmende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.

In den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften in einer gesetzliche Rentenversicherung, in Beamtenversorgungen, betriebliche Altersversorgungen einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen) sowie private Lebensversicherungen (grundsätzlich nur, wenn auf Rentenzahlung hin ausgerichtet, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

BGH, Beschl. v. 10.02.2021 – XII ZB 134/19, NJW-Spezial 2021, 261 f.:

„Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 16/14 -FamRZ 2014, 1613).“

BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – XII ZB 336/20:

„a) Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.

  1. b) Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.“

BGH, Beschl. v. 21.09.2016 – XII ZB 264/13 [Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG , wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht]

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu 1. und 3. entschieden (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – XII ZB 303/13, veröffentlicht u. a. in NJW 2014, 1101):

„1. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.

(…)

  1. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo* nicht umgangen werden.“

*Unter einem pactum de non petendo versteht man eine Vereinbarung, nach der jemand gegenüber einem anderen gegenüber darauf verzichtet, eine Forderung (hier: auf Versorgungsausgleich) geltend zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht.

Siehe auch OLG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2016 – 7 UF 115/14:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer langen Trennungszeit auch dann, wenn außer der langen Trennungszeit keine Härtegründe vorhanden sind, eine Ausklammerung der auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften beider Ehegatten in Betracht (…). Die Trennungszeit der Ehegatten beträgt ca. 10 Jahre. Bezogen auf die gesamte Ehezeit von etwa 29 Jahren stellt die Trennungszeit etwa ein Drittel dar. Dies kann aus der Sicht des Senates als lange Trennungszeit angesehen werden. Der danach gerechtfertigte teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleiches für die Zeit des dauerhaften Getrenntlebens der früheren Ehegatten ist in der Weise vorzunehmen, dass lediglich die innerhalb der Zeit ihres Zusammenlebens erwachsenen Versorgungsanwartschaften dem Ausgleich unterliegen.“

Zur Frage der groben Unbilligkeit im Versorgungsausgleich siehe den Beitrag von Norpoth in NJW 2018, 3627 ff.

Mit Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich befasst sich der Beitrag von Grziwotz in NJW 2020, 2016 ff.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort VersAusglG.

(Letzte Aktualisierung: 21.05.2021)

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Daniela Wackerbarth
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