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Familienrecht

Versorgungsausgleich (Abänderung)

Eine Änderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung erfolgen.

Die Berechnung der Grenzen dieser wesentlichen Wertänderung klärt der BGH in seiner Entscheidung vom 08.11.2017 – XII ZB 105/16. Nach dieser Entscheidung des BGH ist eine Änderung möglich, wenn die Differenz zwischen der Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils und dem unter Berücksichtigung von rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen als Rentenbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert als relative Wesentlichkeitsgrenze 5 % überschreitet und die absolute Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 1 % der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV beläuft.

Da sich der Ehezeitanteil aufgrund des RV- Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes erneut 2019 verändert, weil Zeiten der Kindererziehung für Geburten vor 1992 rentenrechtlich stärker honoriert werden, kann eine Überprüfung der getroffenen Entscheidungsinnvoll sein.

(Letzte Aktualisierung: 21.01.2019)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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