AnfG
Die Abkürzung steht für das Anfechtungsgesetz v. 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes v. 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist.
Siehe auch BFH, Urt. v. 30.06.2020 – VII R 63/18 [Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer „Kontoleihe“]:
„1. Die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG erfolgt durch Duldungsbescheid.
- Der Erlass von Duldungsbescheiden kann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner unterbrechen.
- Die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen zu leisten, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 1 ff. AnfG sein.
- Wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners nachweislich auszugleichen hat, liegt keine unentgeltliche Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG vor.“
(Letzte Aktualisierung: 16.02.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt