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Handels- und Gesellschaftsrecht

Ausfallhaftung (GmbH)

Siehe dazu § 24 GmbHG:

„Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.“

§ 25 GmbHG lautet:

„Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.“

Siehe auch BGH, Urt. v. 18.09.2018 – II ZR 312/16, DB 2018, 2808 sowie den Aufsatz von Wicke in DB 2019, 529.

(Letzte Aktualisierung: 18.03.2019)

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