Startseite | Stichworte | Ehegatteninnengesellschaft
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/handels-und-gesellschaftsrecht/ehegatteninnengesellschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht

Ehegatteninnengesellschaft

Unter bestimmten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung zwischen Eheleuten, Familienangehörigen und Lebenspartnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), das auch aufgrund stillschweigender Vereinbarung. Eine rein faktische Willensübereinstimmung soll jedoch nicht genügen. In vielen Fällen handelt es sich um eine Innengesellschaft. Im Kern geht es um gesellschaftsrechtlich geprägte Ausgleichsansprüche, die neben einem Anspruch auf familienrechtlich gelagerten Zugewinnausgleich bestehen können.

OLG Brandenburg, Urt. v. 23.02.2022 – 7 U 133/20, NZG 2022, 452 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Die Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten kann begründet sein, wenn die Eheleute einen über die Lebens- und Familiengemeinschaft hinaus gehenden gemeinsamen Zweck verfolgen, indem sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben, und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen eines für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Kredit oder die Gewährung von Sicherheiten für den Geschäftsbetrieb eines Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (…). Zudem muss eine nicht lediglich untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust vorliegen, wobei Gleichordnung nicht als finanziell oder wirtschaftlich gleichwertig zu verstehen ist (…). Maßgeblich ist vielmehr die gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung. Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute ihr Zusammenwirken als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren. Vielmehr reicht das erkennbare Interesse aus, der Zusammenarbeit der Ehegatten über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen zu geben, was auch durch Abreden über die Ergebnisverwendung zum Ausdruck kommen kann (…). Planung, Umfang und Dauer der Kooperation und Absprachen über die Verwendung von Vermögen und deren Anlage können insoweit Indizien darstellen (…).“

Siehe auch KG, Beschl. v. 06.12.2016 – 18 UF 33/16:

„1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen, dass sich der Antragsteller auf den im Rahmen der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich verweisen lassen muss. Im Schrifttum wird zwar teilweise vertreten, dass ein Ausgleichsanspruch aus einer Ehegatteninnengesellschaft subsidiär in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kapitel VII Rn. 292; FA-FamR-v.Heintschel-Heinegg 9.A., 10. Kap. Rn. 41; Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 6.A., Rn. 626).

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt jedoch ein Abfindungsanspruch aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten nach den §§ 738 ff. BGB nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtigung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt. Ein solcher Anspruch kann vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen (BGH, Urteil vom 28.9.2005 , XII ZR 189/02, Rn. 21; so auch KG, Beschluss v. 8.5.2012, 17 UF 310/11, juris Rn. 13). Dem folgt der Senat.

Bei im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten wird zwar nur in Ausnahmefällen der Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist. Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als wichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen. Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (BGH, Urteil vom 28.9.2005 , XII ZR 189/02, juris Rn.12).

  1. Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Innengesellschaft ist ein über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (BGH, a.a.O., Rn. 13). Weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist. Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen (BGH, a.a.O., Rn. 15).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen allein führt jedoch nicht unmittelbar zur Feststellung des Bestehens einer Ehegatteninnengesellschaft. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art eingehen zu wollen (BGH, a.a.O., Rn. 17).

a) Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem Vermögenserwerb durch eine ehebezogene Zuwendung und einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ist, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob ihrem Tun die Vorstellung zu Grunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (BGH, Urteil v. 30.6.1999, XII ZR 230/96, juris Rn. 30; BGH, Urteil v. 3.2.2016, XII ZR 29/13, juris Rn.23).“

(Letzte Aktualisierung: 16.05.2022)

DIE WELT VON ETL
ETL Standorte

Unsere Standorte finden Sie hier.

ANSPRECHPARTNER


Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten