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Handels- und Gesellschaftsrecht

Faktischer Geschäftsführer (Insolvenzverschleppung)

Mit Beschluss vom 18.12.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) – 4 StR 323/14 – die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund als unbegründet verworfen und gleichzeitig klargestellt, dass auch nach Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen auch der faktische Geschäftsführer Täter einer Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a InsO sein kann. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO hätten die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Formulierung „Mitglied des Vertretungsorgans“ schließt nach Meinung des BGH und entgegen einiger, in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten auch den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Hierfür spräche schon die Begründung des Gesetzesentwurfs, die keinen Unterschied mehr zwischen der Rechtsform des Unternehmens (z. B. GmbH, AG, Ltd., Genossenschaft oder Handelsgesellschaften) mache, sondern alle Vertretungsorgane erfassen wolle. Das Gesetz wolle außerdem Schutzlücken vermeiden, so dass dem mit der Einbeziehung der faktischen Geschäftsführer Rechnung getragen werden müsse.

(Letzte Aktualisierung: 11.05.2015)