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Handels- und Gesellschaftsrecht

Firma

Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 1 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Neben der Reform des Kaufmannsbegriffs ist es das zweite zentrale Anliegen des Handelsrechtsreform­gesetzes aus dem Jahre 1998 gewesen, das Firmenrecht zu liberalisieren.

Die Änderungen durch das Handelsrechtsreformgesetz betreffen zwei unterschiedliche Gesichtspunkte: Zum einen sollte das in Deutschland im europäischen Vergleich recht rigide Firmenbildungsrecht entschärft und zugleich vereinheitlicht werden. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute sollten größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt werden. Insbesondere sollten Sachfirmen, gegebenenfalls auch Fantasienamen, für alle Unternehmen grundsätzlich zugelassen werden. Dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs und dem Transparenzgebot sollte dabei durch obligatorischen Hinweis auf die Rechtsform und die Haftungsverhältnisse sowie durch Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen Rechnung getragen werden. Zum anderen sollte das firmenrechtrechtliche Irreführungsverbot (Grundsatz der Firmenwahrheit nach § 18 Abs. 2 HGB) konkretisiert werden, um einer „Versteinerung“ der Irreführungsmaßstäbe angesichts sich wandelnder Verbrauchererwartungen entgegen zu wirken. Eine Firma ist demnach nur dann von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen, wenn sie Angaben enthält, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen.

(Letzte Aktualisierung: 24.06.2013)