GesLV
Hierbei handelt es sich um die Abkürzung für die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung) v. 20.06.2018 (BGBl. I S. 870), die durch Art. 65 des Gesetzes v. 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
Siehe auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.07.2021 – 12 W 71/21 (HR):
„Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht, umfasst auch die Prüfung, ob die Vorgaben der am 01.07.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) eingehalten werden.
Die am 01.07.2018 in Kraft getretene Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) hat mit § 1 Abs. 2 den Grundsatz der Nummerierungskontinuität eingeführt. Seitdem ist eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fällen zulässig.
Die bloße Übertragung bestehender Geschäftsanteile auf neue Gesellschafter rechtfertigt eine Neunummerierung der Geschäftsanteile nicht.“
(Letzte Aktualisierung: 17.01.2022)
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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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