Handelsgeschäft
Der Begriff „Handelsgeschäft“ ist in § 343 Abs. 1 HGB legal definiert. Danach sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig, § 344 Abs. 1 HGB.
Man unterscheidet einseitige und beidseitige Handelsgeschäfte. Entscheidende Frage ist insoweit, ob die Voraussetzungen für die Einordnung einer Rechtshandlung als Handelsgeschäft nur bei einem oder bei beiden Vertragspartnern vorliegen (s. beispielsweise §§ 347 Abs. 1, 352 Abs. Satz 1 HGB).
(Letzte Aktualisierung: 24.06.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt