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Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsregister

Das Handelsregister (HR) ist ein elektronisch geführtes öffentliches Register (§§ 8 Abs. 1 HGB, 374 Nr. 1 FamFG*) zur Beurkundung bestimmter, für den Handelsverkehr bedeutsamer Tatsachen. Es verzeichnet Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma. Der Publizität dienen auch das elektronische Unternehmensregister (§ 8b HGB) und die elektronisch geführten Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister. In Gesetzen finden sich Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung und zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen; die Eintragung kann mit Zwangsgeld erzwungen werden.

Einsicht in das HR ist jedem zur Information gestattet (§ 9 HGB). Gemäß § 9a HGB ist ein Onlineabruf möglich. I. Ü. erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der eingetragenen Tatsachen durch den Bundesanzeiger (§ 10 HGB). Den Behörden gegenüber wird ein Zeugnis über Eintragungen oder Fehlen solcher durch ein Positivattest bzw. Negativattest erbracht.

  • In einer Abteilung A finden sich die Eintragungen für Einzelkaufleute und Personengesellschaften,
  • in der Abteilung B solche für Kapitalgesellschaften.

Eintragungsfähig sind nur bestimmte Tatsachen, nicht alle handelsrechtlich bedeutsamen Umstände (beispielsweise nicht die Handlungsvollmacht). Eintragungsvoraussetzung ist neben der Eintragungsfähigkeit regelmäßig die Anmeldung zur Eintragung, also ein dahingehender Antrag (Ausnahme: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 32 HGB).

Rechtsgrundlagen für das Handelsregister sind:

  • §§ 8-16 HGB
  • VO über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
  • *FamFG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

(Letzte Aktualisierung: 13.03.2023)