Hybride Versammlung
Unter einer hybriden Versammlung versteht man eine Versammlung von Personen, die teils physisch an der Versammlung teilnehmen, also präsent sind, und solchen Personen, die im Wege elektronischer Kommunikation lediglich „zugeschaltet“ sind.
Siehe dazu vor allem § 32 Abs. 2 BGB. Die Bestimmung lautet:
„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
(Letzte Aktualisierung: 03.05.2023)
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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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