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Handels- und Gesellschaftsrecht

Kleingewerbetreibender (§ 2 HGB)

Der Kleingewerbetreibende nach § 2 HGB (Handelsgesetzbuch) setzt in Kern dreierlei voraus:

  • Betrieb eines Gewerbes
  • Kein Fall des § 1 HGB
  • Eintragung in das Handelsregister

Während die Eintragung in das Handelsregister nach § 1 HGB rein deklaratorischer (rechtserklärender) Natur ist, begründet im Falle des § 2 HGB die Eintragung in das Register die Kaufmannseigenschaft (konstitutive Wirkung der Eintragung). Eine Löschung der Eintragung ist zu beantragen (§ 31 II HGB) bzw. von Amts wegen vorzunehmen, wenn der Betrieb eingestellt wird oder das Gewerbe aufgegeben wird. Nach § 2 S. 3 HGB kann der Kaufmann die Löschung der Firma beantragen, wenn nicht die Voraussetzung des § 1 II erfüllt sind, nämlich der Kaufmann Istkaufmann geworden ist („Kaufmann mit Rückfahrkarte“).

Zu beachten ist, dass selbst die ohne vorherigen Antrag erfolgte Löschung zum Verlust der Kaufmannseigenschaft führt.

(Letzte Aktualisierung: 16.11.2015)

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