Kopplungsklausel
Bei der sog. Kopplungsklausel handelt es sich um eine Vereinbarung in einem Geschäftsführerdienstleistungsvertrag, durch die dessen Beendigung an den Verlust der Organstellung gebunden wird.
In einem Urteil des OLG Saarbrücken heißt es u. a. (OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.05.2013 – 1 U 154/12 – 43, veröffentlicht u. a. in DB 2013, 2321):
„Grundsätzlich ist allerdings zwischen der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer und dem diesbezüglichen Anstellungsverhältnis, einem schuldrechtlichen Dienstvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, zu unterscheiden mit der Folge, dass der Anstellungsvertrag von einer Abberufung grundsätzlich unberührt bleibt und der Geschäftsführer seinen Vergütungs- und Tantiemenanspruch behält. Anders verhält es sich aber, wenn die Parteien die Beendigung des Dienstvertrages durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung von dem Widerruf des Organverhältnisses abhängig gemacht haben. Dann führt der Verlust der körperschaftlichen Gesellschafterstellung (§ 38 GmbHG) auch zum Ende des schuldrechtlichen Anstellungsverhältnisses (BGH Urteil vom 29.05.1989 – II ZR 220/88 – WM 1989, 1246 ff. Rn. 9 ff., zitiert nach juris; ).
Im Streitfall endet der Geschäftsführerdienstvertrag nach § 1 Absatz 1 vorbehaltlich einer nachträglichen Verlängerung spätestens, wenn der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat oder zu mehr als 50 % arbeitsunfähig wird. Damit wird zwar eine Befristung bis zum Eintritt des Rentenalters festgeschrieben, ohne allerdings von vorneherein vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten auszuschließen. Dementsprechend sieht § 1 Abs. 2 Ausnahmen hiervon vor. So kann der Vertrag zum einen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 von der GmbH vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden. Darüber hinaus regelt Satz 2 dieses Absatzes, dass der Vertrag zum anderen auch dann endet, wenn der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft vorzeitig aus seinem Amt abberufen wird. Demgegenüber kann der Geschäftsführer den Dienstvertrag mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich kündigen (§ 1 Abs. 3).
Diese Regelung über Dauer und Beendigung des Anstellungsvertrages sind in einer Gesamtschau dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwar bis zum Eintritt des Rentenalters befristet wird und der Beklagten keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zusteht. Als Korrektiv zu der langen Bindung hat sie aber in § 1 Abs. 2 die Möglichkeit vorzeitiger Beendigung vorgesehen, nämlich einmal aus wichtigem Grund und zum anderen dann, wenn die Organstellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss beendet wird. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass es sich insoweit um eine auflösende Bedingung handelt, denn die Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags soll automatisch dann eintreten, wenn die Abberufung des Geschäftsführers wirksam wird, also dessen organschaftliche Stellung endet. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Dass der Geschäftsführerdienstvertrag an die Organstellung gekoppelt sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass in § 1 Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich erwähnt wird, dass der Kläger durch diesen Vertrag als Geschäftsführer bestellt wird. Zudem enthält der Gesellschaftsvertrag ( ) die Belehrung des Notars darüber, dass insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen und den damit verbundenen nachteiligen, steuerlichen Folgen sofort schriftliche Anstellungsverträge abzuschließen sind. In Ausführung dieser Belehrung haben die drei Gesellschafter, die die Gesellschaft durch notarielle Urkunde vom 24.05.1991 (GA 26 ff.) gegründet und sich in einer sofort einberufenen Gesellschafterversammlung jeweils zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt haben, diesen Geschäftsführerdienstvertrag vom 07.06.1991 geschlossen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich lediglich um eine aus drei Personen bestehende Gesellschaft handelte, deren Gesellschafter alle zu Geschäftsführern bestellt wurden, entsprach diese Koppelung des grundsätzlich bis zum Eintritt des Rentenalters befristeten Geschäftsführerdienstvertrages an die Organstellung einem berechtigten Interesse der Gesellschaft daran, bei einer wirksamen Abberufung eines Geschäftsführers wegen des möglicherweise langfristig weiter bestehenden Anstellungsverhältnisses nicht mit finanziellen Zahlungspflichten belastet zu werden, die ein solch kleines Unternehmen, das so konzipiert ist, dass alle Gesellschafter gleichermaßen als Geschäftsführer mitarbeiten, nicht tragen kann. Letztlich stellt die Gleichlaufklausel einen Ausgleich dafür dar, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Übrigen eine langfristige Stellung geboten wird, die die Gesellschaft ohne Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund beenden kann, wohingegen ihm das ordentliche Kündigungsrecht verbleibt.
Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung, die eine vertragliche Erweiterung der eine Auflösung des Dienstvertrages herbeiführenden Gründe darstellt, bestehen aufgrund der vorliegenden Besonderheiten keine Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger den Geschäftsführerdienstvertrag mit der Beklagten, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, der er selbst angehört hat, geschlossen hat. Durch diese Doppelstellung – einerseits die Gesellschafter als Geschäftsführer und andererseits die Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft – hatten die Gesellschafter die Möglichkeit, die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen und eine für beide Seiten ausgewogene Regelung zu treffen. Dem wird die Gleichlaufklausel in § 1 Abs. 2 Satz 2 auch gerecht, denn sie wahrt einerseits die Interessen der einzelnen Gesellschafter an einem langfristigen Dienstverhältnis, berücksichtigt aber andererseits angemessen das Interesse der Gesellschaft daran, sich dann von dem Geschäftsführerdienstvertrag lösen zu können, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer der Beklagten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung beendet wird. Der Kläger, der sich auf diese Regelung bewusst eingelassen hat, ist nicht besonders schutzbedürftig, da er als Gesellschafter auf die Gesellschaftsbeschlüsse Einfluss nehmen und zumindest deren Wirksamkeit im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen kann. Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ebenso wie der weitere Mitgesellschafter R., der zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, lediglich Minderheitsgesellschafter ist und der Gesellschaftsvertrag so konzipiert ist, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Das führt letztlich dazu, dass auch der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Einfluss auf eine Beendigung seiner Organstellung hat, da eine Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann.
Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit dieser Gleichlaufklausel. Die AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB sind vorliegend nicht anwendbar, da schon nicht dargetan ist, dass es sich um für eine mehrfache Verwendung vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Zwar sind die Anstellungsverträge der 3 Gesellschafter identisch, was allerdings nur daran liegt, dass sie nach Gründung der Gesellschaft alle gleichzeitig geschlossen wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch als Privatperson beteiligt war, so dass es sich letztlich auch nicht um einseitige Erklärungen des Verwenders handelt.
Der Vertrag verstößt auch nicht gegen § 242 BGB, da die Beendigung des Anstellungsvertrages bei wirksamem Entzug der Geschäftsführerstellung klar und eindeutig geregelt und als Ausnahme von der Befristung bis zum Eintritt des Rentenalters klar erkennbar ist. Denn bereits § 1 Abs. 1 des Geschäftsführerdienstvertrages enthält in zeitlicher Hinsicht die Einschränkung, dass der Vertrag spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, was bedeutet, dass auch andere vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten gegeben sind. Diese werden in § 1 Abs. 2 aufgezählt, nämlich zum einen die Kündigung aus wichtigem Grund und zum anderen die Abberufung als Geschäftsführer. Die grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche Gleichlaufklausel oder Koppelungsklausel im Sinne einer auflösenden Bedingung, die sich aus der Gefahr einer Umgehung sowohl der gesetzlichen wie auch der vertraglichen Kündigungsregelungen ergeben ( ), greifen deshalb vorliegend nicht durch. Soweit der BGH (Urteil vom 01.12.1997 – II ZR 232/96 – DStR 1998, 861, 862) ausgeführt hat, dass aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG eine solche Koppelung zu einem in das Belieben der Beklagten gestellten freien Kündigungsrecht hinsichtlich des Dienstvertrages führen und das Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung überflüssig machen würde, betraf dies eine andere Fallgestaltung. Dort ging es nämlich um die Frage, ob eine Klausel, wonach ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages insbesondere vorliege, wenn der Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausscheide, dahin ausgelegt werden kann, dass damit auch die Abberufung von der Geschäftsführung gemeint ist. Für diesen Fall, in dem es ausdrücklich um eine fristlose Kündigung geht, hat der BGH eine solche Auslegung bereits im Hinblick auf die jederzeitige Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG verneint. Demgegenüber handelt es sich im Streitfall um eine ausdrückliche Regelung der vorzeitigen Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung und nicht um die Möglichkeit seiner (fristlosen) Kündigung. Eine solche ist ( ) grundsätzlich zulässig.
3. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Beendigung des Dienstvertrages mit dem Abberufungsbeschluss vom 22.11.2010 wirksam geworden ist oder ob im Hinblick darauf, dass die zwischen den Parteien getroffene Koppelungsvereinbarung zu einer Umgehung der zwingenden Kündigungsvorschrift des § 622 Abs. 1 BGB führen kann, diese Vereinbarung dahin ausgelegt werden muss, dass die Beendigung des Vertrages nicht nur auflösend bedingt durch die Abberufung als Geschäftsführer eintritt, sondern darüber hinaus auch befristet ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.05.1989 – II ZR 220/88 – NJW 1989, 2683 ff., Rn. 13 ff., zit. nach juris), denn die Frist des § 622 Abs. 1 BGB ist im Streitfall eingehalten. Der Kläger hat seine Vergütung nämlich noch bis zum 31.12.2010 erhalten.“
(Letzte Aktualisierung: 04.11.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt