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Handels- und Gesellschaftsrecht

Lagergeld

In § 354 Abs. 1 HGB ist bestimmt, dass derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung für den Fall einer Aufbewahrung Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern kann.

Die Norm unterstreicht den Umstand, dass der Kaufmann grundsätzlich nicht kostenlos tätig wird.

Die Vorschrift gilt auch bei Verträgen mit Verbrauchern sowie analog unter anderem für Freiberufler.

(Letzte Aktualisierung: 06.12.2017)

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