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Handels- und Gesellschaftsrecht

LkSG

Hierbei handelt es sich um die Abkürzung für das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz v. 16.07.2021, BGBl. I S. 2959).

Das Gesetz wurde als Art. 1 des Gesetzes v. 16.07.2021 I 2595 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes am 01.01.2023 in Kraft. § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und die §§ 19 bis 21 treten gem. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes am 23.07.2021 in Kraft.

Siehe auch den Beitrag von Joos/Kerckhoff/Ghassemi-Tabar in DB 2022, 1465 ff. [„Implementierung und Prüfung des Lieferketten-CMS nach IDW EPS 980 n.F.“].

(Letzte Aktualisierung: 08.08.2022)

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