Squeeze-out
Beim sog Squeeze-out gilt nach § 327 Abs. 1 Satz 1 AktG:
„Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.“
Damit stellt das Squeeze-out eine Art legalisierter Enteignung eines Minderheitsgesellschafters einer AG bzw. KGaA dar. Weitere Einzelheiten finden sich in den §§ 327a ff. AktG.
BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – II ZB 6/20, DB 2020, 2399 [Fall Wella]:
„Die angemessene Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG kann nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen bestimmt werden, wenn dieser höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts, der Unternehmensvertrag zum nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt bestand und von seinem Fortbestand auszugehen war.“
Siehe auch den Beitrag von Herfs/Goj in DB 2021, 772 ff. [„Festlegung der Barabfindung beim aktienrechtlichen Squeeze-out“]
(Letzte Aktualisierung: 26.04.2021)
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