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Handels- und Gesellschaftsrecht

Stiftung

Bei einer Stiftung handelt es sich um eine „Gesellschaft“ eigener Art, welche regelmäßig dadurch kennzeichnet ist, dass sie der Verwirklichung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Interesse der Allgemeinheit dient. Exemplarisch können die Bildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Förderung medizinischer Forschung und gesundheitlichen Bewusstseins sowie die Pflege beziehungsweise Unterstützung Bedürftiger genannt werden.

Eine solche gemeinnützige Stiftung genießt zahlreiche steuerliche Begünstigungen im Rahmen der Gründung sowie der laufenden Besteuerung. Im Gegensatz zu einer GmbH unterliegt sie zum Beispiel nicht der Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer. Ausnahmen bestehen wiederum bei einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit, welche auch der gemeinnützigen Stiftung nicht verboten ist.

Neben der Allgemeinheit, kann die Stiftung aber auch der Familie (Familienstiftung), der Erhaltung von Vermögen und der Bewahrung sowie Sicherung von Unternehmen (unternehmensnahe Stiftung, Doppelstiftung) dienen. Eine Kombination verschiedener Zwecke ist ebenfalls möglich.

Darüber hinaus kann das hohe Ansehen einer Stiftung auch auf den Stifter und Spender ausstrahlen. Im unternehmerischen Bereich dienen Stiftungen regelmäßig auch Werbe- und Marketingzwecken, frei nach dem Motto, „tue Gutes und rede darüber“. Insoweit sind auch die Bereiche Spenden und Sponsoring zu nennen, welche ebenfalls steuerlich begünstigt sind.

Eine weitere Besonderheit der Stiftung besteht darin, dass sie über keine Gesellschafter oder Mitglieder verfügt (anders als die gemeinnützige GmbH) und daher unabhängig von ihren Gründern und Stiftern agieren kann. Diese sichern sich ihren Einfluss regelmäßig durch entsprechende Stifterrechte in der Satzung und die Wahrnehmung von Ämter in ihrer Stiftung.

Die Umsetzung der Vorstellungen und Wünsche der Stifter werden zudem durch eine staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde sichergestellt, so dass insbesondere nach dem Ableben des Stifters dessen Wille Berücksichtigung findet.

Festzustellen ist, dass die Errichtung von Stiftungen den Stiftern regelmäßig große Freude bereitet, da sie oftmals nicht oder nur teilweise wirtschaftlichen Erwägungen folgt.

Im Ergebnis kann die Stiftung das geeignete Mittel zur Verwirklichung allgemeinwohlorientierter Zwecke, zur Sicherung von Vermögen oder von Unternehmen sein.

Zu den Steuerfolgen von Stiftungsgestaltungen siehe den Aufsatz von Olbing, in DB 2018, 2897 ff.

(Letzte Aktualisierung: 07.01.2019)