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Handels- und Gesellschaftsrecht

Zinsen

Für den Bereich des HGB gelten für Zinsen gegenüber dem allgemeinen Recht, insbesondere im BGB, Besonderheiten. Zu beachten sind vor allem §§ 352 (externer Link) bis 354 HGB (externer Link).

㤠352

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

§ 353

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 354

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.“

Siehe auch BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 121/17 (externer Link), BB 2018, 1153 = NJW 2018, 2197:

„Eine Geldschuld aus unerlaubter Handlung ist nicht gemäß § 353 Satz 1 HGB (externer Link) ab Fälligkeit zu verzinsen, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden ist.“

(Letzte Aktualisierung: 27.08.2018)