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Kündigungsgründe Mietwohnung A-Z

AfD-Mitgliedschaft

Das AG Göttingen hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen die verschwiegene Tatsache, Mitglied der AfD zu sein und es deshalb im Rahmen eines vorherigen Wohnraummietvertrages zu Sachbeschädigungen und Brandstiftungen gekommen war, bei Anmietung neuen Wohnraums ein aufklärungsbedürftiger Umstand sei (AG Göttingen, Urt. v. 24.10.29017 – 18 C 41/17). Das Gericht hat einer Räumungsklage stattgegeben.

Die Leitsätze lauten:

„1. Ein potenzieller Mieter muss gegenüber einem potenziellen Vermieter nicht seine politischen Auffassungen offenbaren.

2. Für einen potenziellen Vermieter kann jedoch der Umstand, dass der potenzielle Mieter „Anziehungspunkt für linksgerichtete Gewalt“ ist, ein für den Vermieter bedeutsamer Umstand sein, über den bei Vertragsschluss aufgeklärt werden muss.“

(Letzte Aktualisierung: 18.12.2018)

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