Hundehaltung
AG Bremen, Urt. v. 28.11.2018 – 19 C 268/18:
„1. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen fehlender Genehmigung einer Hundehaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Hundehaltung über Jahre ausdrücklich geduldet hat.
2. Es genügt nicht, in einer fristlosen Kündigung wegen Hundehaltung lediglich zu behaupten, die gehaltenen Hunde seien für die Bewohner gefährlich. Vielmehr ist der betroffene Hund zumindest grob der Rasse nach zu bestimmen und es sind konkrete Tatsachen zu benennen, die eine Gefahr für andere Bewohner eines Mehrparteienhauses begründen können.“
(Letzte Aktualisierung: 05.03.2019)
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