Einschließen in der Toilette
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat entschieden (ArbG Siegburg, Urt. v. 11.02.2021 – 5 Ca 1397/20):
„Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, so dass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt.“
(Letzte Aktualisierung: 23.04.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt