Falsche eidesstattliche Versicherung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 31.07.2014 – 2 AZR 434/13):
„Gibt der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, kann dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses – womöglich gar die außerordentliche – rechtfertigen ( ). Ein solches Verhalten stellt – unabhängig von seiner Strafbarkeit – eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Nebenpflicht dar, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie in zumutbarem Umfang zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt ( ).“
(Letzte Aktualisierung: 19.05.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt