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Kündigungsgründe Arbeitsvertrag A-Z

Kollusives Zusammenwirken (Abwicklungsvertrag)

Ein sog. kollusive Zusammenwirken des Arbeitnehmers und eines Vertreters des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages kann eine außerordentliche Kündigung begründen.

Siehe dazu etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.08.2020 – 5 Sa 4/19:

„1. Die Pflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer seine eigenen Interessen denen des Arbeitgebers unterzuordnen hat. Der Arbeitnehmer darf ebenso wie der Arbeitgeber seine Interessen im Rahmen der bestehenden Regelungen wahren. Das gilt insbesondere bei dem Abschluss von Arbeits-, Änderungs- oder Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen.

2. Der Arbeitnehmer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht bei Eingehung eines Vertrages, wenn er sich in kollusivem Zusammenwirken mit einem Vertreter des Arbeitgebers Leistungen versprechen lässt, die aus keinem Gesichtspunkt berechtigt sein können und offensichtlich den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen.“

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2020)

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