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Kündigungsgründe Arbeitsvertrag A-Z

Konkurrenztätigkeit

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heißt es (BAG, Urt. v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13):

„Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere – unwirksame – Kündigung ausgelöst worden, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt und dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist, ist dies bei der erforderlichen Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.“

In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm heißt es (LAG Hamm, Urt. v. 04.09.2015 – 8 Sa 90/14 mit Anm. Herberger in DB 2016, 656):

„Das Weiterleiten einer Kundenanfrage an nicht dienstliche E-Mail-Adressen eines Mitarbeiters, der sich in Gründungsaktivitäten befindet, verstößt gegen das dem Arbeitnehmer vertragsimmanent auferlegte Wettbewerbsverbot und kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen.“

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 07.02.2017 – 12 Sa 745/16 -, dass eine fehlerhafte Angabe des aktuellen beruflichen Status beim sozialen Netzwerk XING nicht als Werbung für eine Konkurrenztätigkeit zu werten ist. Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ kann demnach ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Das Urteil des LAG Köln wird u.a. durch Herberger in DB 2017, 1274 besprochen.

Siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.04.2017 – 3 Sa 202/16:

„1. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50% an einer juristischen Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.

2. Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot dar.“

(Letzte Aktualisierung: 26.06.2017)

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