Krankheit (öffentlicher Dienst)
BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 2 AZR 6/18:
„Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann – vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall – vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.“
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Krankheit.
(Letzte Aktualisierung: 07.08.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt