Leiharbeitnehmer (fehlende Einsatzmöglichkeit)
Das ArbG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Kündigung eines Leiharbeitnehmers nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend besteht (ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 20.03.2018 – 1 Ca 2686/17).
(Letzte Aktualisierung: 08.05.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt