Meinungsäußerung / Pflicht zur Verschwiegenheit
Siehe LAG Hamburg, Urt. v. 22.02.2017 – 3 Sa 81/16:
„Ob sich eine Meinungsäußerung in einer E-Mail als erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers darstellt und als solche einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bilden kann, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, in deren Interesse das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt werden soll, zu ermitteln.“
Siehe auch OLG Rostock, Urt. v. 13.12.2017 – 1 U 9/17 (Kündigung des Rostocker Volkstheater-Intendanten Latchinian unwirksam).
(Letzte Aktualisierung: 19.12.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt