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Kündigungsgründe Arbeitsvertrag A-Z

Meinungsäußerung / Pflicht zur Verschwiegenheit

Siehe LAG Hamburg, Urt. v. 22.02.2017 – 3 Sa 81/16:

„Ob sich eine Meinungsäußerung in einer E-Mail als erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers darstellt und als solche einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bilden kann, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, in deren Interesse das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt werden soll, zu ermitteln.“

Siehe auch OLG Rostock, Urt. v. 13.12.2017 – 1 U 9/17 (Kündigung des Rostocker Volkstheater-Intendanten Latchinian unwirksam).

(Letzte Aktualisierung: 19.12.2017)

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