Rechtsextremismus
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim darf einem Erzieher mit einem rechtsextremen Weltbild außerordentlich und fristlos gekündigt werden (ArbG Mannheim, Urt. v. 19.05.2015 – 7 Ca 254/14 (externer Link)). Aufgrund einer fehlenden Eignung des Arbeitnehmers für die Tätigkeit als Horterzieher sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den Erzieher weiterhin in der Kinderbetreuung einzusetzen.
Der Erzieher hatte an Veranstaltungen der NPD teilgenommen, manifestierte sein Weltbild durch entsprechende Einträge auf Facebook und trug sog. Szenekleidung.
Das ArbG Berlin bestätigt die Kündigung eines seit mehr als 30 Jahren beschäftigten Bundeswehr-Mitarbeiters wegen seiner Aktivitäten in der rechtsextreme Szene (ArbG Berlin, Urt. v. 17.07.2019 – 60 Ca 455/19).
Siehe auch den Beitrag von Steinau-Steinrück und Burmann in NJW-Spezial, 2018, 626 f. („Außerdienstliches extremistisches Verhalten als Kündigungsgrund“).
(Letzte Aktualisierung: 24.10.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt