Salafismus / Verdacht auf Zugehörigkeit zur salafistischen Szene
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover hat entschieden, dass eine Kündigung, welche die Volkswagen AG einem Angestellten wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“ erklärt hatte, unwirksam ist (LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.03.2018 – 15 Sa 319/17 m. Anm. Adam in DB 2018, 1861).
In der Pressemitteilung des Gerichts v. 12.03.2018 heißt es:
„Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte habe eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen können wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände könnten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.“
(Letzte Aktualisierung: 27.08.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt