Selbstbeurlaubung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 20.05.2021 – 2 AZR 457/20):
„Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist bei einer Prozessbeschäftigung durch auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags ´an sich´ geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen.“
Ergänzende Hinweise
Entscheidungen der Arbeitsgerichte führen immer wieder zu Missverständnissen. Das hier zitierte Urteil ist ein Beleg dafür. Der Leitsatz könnte dazu verleiten anzunehmen, die Selbstbeurlaubung sei stets geeignet, dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, womöglich gar durch eine außerordentliche und fristlose Kündigung, beenden zu können. Bedeutsam ist der Hinweis des BAG, dass der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ´an sich´ geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen. ´An sich´ heißt eben nicht, dass das auch für den konkret entschiedenen Fall gilt. Ein ´an sich´ reicht auch nicht aus, denn das ist nur eine Voraussetzung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. So hat der Arbeitgeber den Prozess im vorliegenden zitierten Fall letztlich verloren. Ein ´an sich´ reicht eben nicht.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vorsitzenden eines Betriebsrats außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann, wenn sich der Betriebsratsvorsitzende eigenmächtig selbst beurlaubt (ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2016 – 10 BV 253/15).
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Selbstbeurlaubung durchaus einen Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung darstellen könne. Allerdings nicht in jedem Fall.
In dem vorzitierten Fall hat das Gericht keine hinreichenden Umstände erkannt, die eine fristlose Kündigung hätten rechtfertigen können. Das Arbeitsgericht hat unter anderem darauf hingewiesen, dass im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu Gunsten des Betriebsratsvorsitzenden seine bereits 15-jährige Beschäftigung zu berücksichtigen sei. Zudem habe es in der Vergangenheit keinerlei Abmahnung gegeben. Ganz allgemein seien die Anforderungen an eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen der besonders geschützten Tätigkeit als Betriebsrat als besonders hoch einzuschätzen.
Ergänzende Hinweise
Für eine außerordentliche und fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Fälle, in denen dem Arbeitgeber die fristlose Kündigung gelingt, sind in der Praxis selten. Der vorerwähnte Fall der eigenmächtigen Selbstbeurlaubung ist gewissermaßen ein Paradebeispiel. Zwar kann der eigenmächtige Antritt des Urlaubs die fristlose Kündigung im Einzelfall durchaus rechtfertigen, aber immer nur unter Beachtung aller Umstände des konkreten Falles. Im Rahmen der unter anderem durchzuführenden Interessenabwägung kommt es häufig zu einer Entscheidung zu Gunsten des Arbeitnehmers. Für den vorliegend maßgeblichen Sachverhalt war auch der Umstand, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um den Betriebsratsvorsitzenden gehandelt hat, von großer Bedeutung.
(Letzte Aktualisierung: 13.08.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt