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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31.07.2014 – 2 AZR 505/13 – entschieden, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kandidaten für das Amt des Wahlvorstandes wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen auf „YouTube“ und „Facebook“ als unwirksam zu erachten sei. Die außerordentliche Kündigung sei mangels wichtigen Grundes unwirksam. Die Erklärungen in dem für den Fall maßgeblichen Video seien erkennbar darauf gerichtet gewesen zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass je nach den Umständen des einzelnen Falles die Veröffentlichung von unerlaubt aufgenommen Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk durch den Mitarbeiter eines Krankenhauses eine außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13). In dem konkret entschiedenen Fall hält das Gericht die arbeitgeberseitige Kündigung jedoch für unwirksam.
Siehe auch den Beitrag von Aszmons in DB 2016, 411.
(Letzte Aktualisierung: 26.02.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt