Stasi
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat zur Frage entschieden, ob eine frühere Tätigkeit eines Arbeitnehmers für die Stasi zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann (Urt. v. 16.10.2017 – 5 Sa 462/17). Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die ordentliche Kündigung eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, der zuletzt als stellvertretender Direktor eines Landesinstituts des Landes Brandenburg beschäftigt war, das zwischen dem Arbeitnehmer und dem Land Brandenburg bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Vorinstanz hatte bereits rechtskräftig geklärt, dass die zugleich ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht geeignet war, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Letztlich waren die Umstände des konkreten Falles ausschlaggebend. Das LAG sah die Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit als gering an. Zudem hatte sich der Arbeitnehmer aufgrund der langjährigen beanstandungsfreien Arbeit für das Land Brandenburg „bewährt“.
(Letzte Aktualisierung: 18.10.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt