Untreue (Firmenkreditkarte)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden (LAG Hamm, Urt. v. 10.05.2013 – 10 Sa 1732/12):
„1. Bereits die umfangreiche vertragswidrige Verwendung einer Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.
2. Eine aktive vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über einen pflichtwidrig und wenigstens bedingt vorsätzlich diesem zugefügten Vermögensschaden unter Manipulation einer Kreditkartenabrechnung ist ebenfalls geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.“
(Letzte Aktualisierung: 15.03.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt