Verrichtung privater Dinge während der Arbeitszeit
Gehen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privaten Dingen nach, ist das ein Pflichtverstoß, der an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.7.2016 – 2 Sa 385/15). In dem durch das LAG entschiedenen Fall hat das Gericht allerdings die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung – einzelfallbezogen – als unwirksam angesehen (siehe zu der Entscheidung auch den Beitrag von Adams in DB 2017, 432).
(Letzte Aktualisierung: 29.03.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt