Versteckte Kamera in einer Umkleidekabine
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Trainers, der mit versteckter Kamera in der Umkleidekabine Sportlerinnen gefilmt hat, wirksam ist (ArbG Berlin, Urt. v. 01.11.2017 – 24 Ca 4261/179)*. Nach Einschätzung des Gerichts stellt dieser Umstand einen Grund dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei vorliegend aber eingehalten. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb der vorgeschriebenen zwei-Wochen-Frist ausgesprochen worden.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das LAG Berlin- Brandenburg zulässig.
*Aus der Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 25/2017 v. 01.11.2017
(Letzte Aktualisierung: 10.11.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt