Verweigerung einer Mitwirkung an der Datenerhebung
Ein solches Verhalten kann eine ordentliche, ggf. außerordentliche Kündigung begründen. Maßgeblich ist vor allem, ob die Datenerhebung rechtmäßig erfolgt bzw. ob die Datenerhebung die Grenzen der informationellen Selbstbestimmung überschritten hat (siehe dazu auch BAG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 AZR 730/15 mit Anm. von Zimmermann/Höhl in DB 2017, 1522).
(Letzte Aktualisierung: 04.07.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt