WhatsApp (rassistische Äußerungen)
Das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz hatte darüber zu entscheiden, ob insgesamt vier Mitarbeitern der Stadt Worms deshalb außerordentlich und fristlos gekündigt werden durfte, weil die Mitarbeiter in einer WhatsApp-Gruppe Bilder mit fremdenfeindlichen Inhalt ausgetauscht hatten (ArbG Mainz, Urt. v. 15.11.2017 – 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17 und 4 Ca 1243/17).
Das Gericht sieht die durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen als unwirksam an. Es argumentiert damit, dass der Tausch der Bilder auf privaten Smartphones geschehen sei. Die Mitarbeiter hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Bilder bzw. die über die Smartphones geführte Kommunikation nicht nach außen getragen werden würde. Das Arbeitsgericht weist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, wonach es in derartigen Fällen nicht zulasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen dürfe, wenn ein Gesprächspartner die Vertraulichkeit des Wortes aufhebe und den Arbeitgeber über den Inhalt der Kommunikation informiere.
(Letzte Aktualisierung: 24.11.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt