Aufklärungsgespräch (Arzthaftung), § 630e BGB
Den behandelnden Arzt trifft gegenüber dem Patienten eine Aufklärungspflicht. Dieser Pflicht genügt der Arzt grundsätzlich durch ein Aufklärungsgespräch. Maßgebliche gesetzliche Bestimmung ist § 630e BGB. § 630e BGB lautet:
„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
- mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
- so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
- für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.“
BGH, Beschl. v. 21.06.2022 – VI ZR 310/21:
„Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen.“
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass die Haftung eines Arztes wegen eines Aufklärungsmangels verlangt, dass der Patient den Nachweis erbringt, dass der Schaden auf den nicht von der Einwilligung abgedeckten und mithin rechtswidrigen Teil einer Operation zurückzuführen ist (OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2022 – 4 U 1481/21).
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat zu Fragen der Aufklärung eines Patienten durch den behandelnden Arzt entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 09.11.2015 – I-3 U 68/15, 3 U 68/15). Im Leitsatz der Entscheidung des OLG heißt es:
„Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.“
Zum Aufklärungsfehler in der Arzthaftung siehe auch den Beitrag von Frahm in NJW 2022, 2899 ff..
(Letzte Aktualisierung: 09.12.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt