Startseite | Stichworte | BEMA/Bema
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/medizinrecht/bema
Gesundheit / Medizinrecht

BEMA/Bema

Hierbei handelt es sich um den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen. Er bildet die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Bema gliedert sich in fünf Teile:

  1. Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen,
  2. Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe)
  3. kieferorthopädische Behandlung,
  4. die systematische Behandlung von Parodontopathien sowie
  5. die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort EBM.

Einzelfragen:

Wann ist die Geb-Nr. 89 (BEMA) abrechnungsfähig?

Aktuell ist zur Beantwortung der Frage der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V (BEMA), Anlage A zum Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) in der Fassung v. 04.06. und 05.11.2003 (Datum des Inkrafttretens: 01.01.2004), zuletzt geändert durch Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen vom 15.06.2018 (Datum des Inkrafttretens: 01.01.2019) heranzuziehen. Dort heißt es im Teil 5:

„Teil 5 – Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen abgerechnet werden. Sie kann auch neben Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.“

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) vertritt hinsichtlich der genannten Gebührenposition aktuell und in Abkehr zur bisherigen Abrechnungspraxis die Auffassung, dass Geb.-Nr. 89 nur dann abrechnungsfähig sei, wenn vor der Eingliederung eines Zahnersatzes Einschleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen oder vorhandenem festsitzenden Zahnersatz durchgeführt werde. Dementsprechend sei die Position für das Einschleifen von vorhandenem herausnehmbarem Zahnersatz nicht ansatzfähig.

Unser Standpunkt:

Die Einschätzung der KZVN ist nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Abrechnungsbestimmung keinesfalls zwingend. Bei der Gebührenposition geht es um die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken. Eindeutig geklärt ist, dass die Leistung nach Nr. 89 nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen abgerechnet werden kann. Darum geht es aber auch nicht, wenn das Einschleifen vorhandenen und herausnehmbaren Zahnersatz betrifft. Zuzugeben ist der KZVN lediglich, dass die hier aufgeworfene Frage durch den Wortlaut der Gebührenposition nicht eindeutig beantwortet wird. Es wäre u. E. nach aber zu erwarten gewesen, dass die Beschränkung, die die KZVN behauptet, in der Formulierung der Gebühr ihren Niederschlag finden würde. Das aber ist nicht der Fall. Nr. 89 spricht lediglich von der Beseitigung von Artikulations- und Okklusionsstörungen, beschreibt also die Zielsetzung der Behandlungsmaßnahme. Der Gegenstand, an dem es zur Beseitigung der beschriebenen Störungen kommt, wird in Nr. 89 nicht näher beschrieben.

ABER: Möglicherweise ergibt sich die Lösung aus der Geb.-Nr. 106, wenn und soweit es sich hierbei um einen spezielleren Fall der Regelung der hier maßgeblichen Behandlungsmaßnahme handelt. Geb.-Nr. 106 lautet:

„Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung

1. Zum Artikulationsausgleich ist auch für das Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer die Nr. 106 einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben einer Leistung nach der Nr. 106 kann eine Leistung nach der Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden.

2. Das Beseitigen störender Prothesenränder kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.“

Unser Rat:

Sollte die Geb.-Nr. 89 durch die zuständige KZV abgesetzt werden, wäre für die Zukunft an eine Abrechnung von Geb.-Nr. 106 zu denken. Ggf. ist auch an eine weitergehende, rechtliche Auseinandersetzung zu denken, deren Ausgang nach aktueller Rechtslage u. E. offen ist.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort EBM.

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2019)