Bema 01 (U)
Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Hier geht es um eine eingehende Untersuchung des Patienten zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, einschließlich einer Beratung des Patienten.
Für die Abrechnung spielt es keine Rolle, ob der Kiefer bezahnt oder zahnlos ist.
Die Abrechnung darf kalenderhalbjährlich vorgenommen werden. Eine erneute Untersuchung bzw. Abrechnung darf jedoch erst nach Ablauf von vier Monate und einem Halbjahreswechsel erfolgen.
Bema-Nr. 01 ist nicht einschlägig bei Kontroll- und Abschlussuntersuchungen. Neben einer Beratung nach Bema-Nr. Ä1 darf eine Abrechnung nach Bema-Nr. 01 nicht erfolgen!
Ob die Geb.-Nr. 01 auch im Notdienst abgerechnet werden darf, dürfte eine Frage des Einzelfalles sein. Eine pauschale Aussage, wonach sich die Ansetzung der Geb.-Nr. 01 im Notdienst verbietet, ist nicht richtig. Schon wegen der im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung bestehenden Haftungsrisiken im Falle einer unzureichenden Befunderhebung muss – jedenfalls im Einzelfall – eine eingehende Untersuchung des Patienten stattfinden. Diese kann gegenüber dem Kostenträger sodann auch abgerechnet werden. Es kommt im Notdienst eine Ansetzung der Geb.-Nr. 01 unter anderem in folgenden Fällen in Betracht:
- Unklare Beschwerden des Patienten („Ich habe Schmerzen im linken Ober- und Unterkiefer“ / „Ich habe Schmerzen rechts unten“ / „Es tut überall weh“ usw.)
- Wenn ohne eine eingehende Untersuchung des Patienten die Zuordnung der vom Patienten beschriebenen Symptome zu einer bestimmten zahnmedizinisch bestimmbaren Ursache nicht möglich ist
- Wenn wegen eines deutlich vernachlässigten, desolaten Gebisses nur die eingehende Untersuchung Klarheit über die Ursachen der durch den Patienten angeführten Beschwerden erbringen kann
- Es besteht die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung des Patienten zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Röntgenaufnahme wegen des mit der Aufnahme verbundenen Strahlenrisikos (Röntgenverordnung!)
Achtung: Die Krankenkassen tun sich mit der Abrechnung einer 01 im Notdienst schwer! Hier wird bisweilen pauschal auf eine angebliche Unwirtschaftlichkeit verwiesen. In einem Verfahren vor der KZVN hat sich ein Zahnarzt aus Niedersachsen im Jahr 2020 in zwei Fällen gegenüber der Krankenkasse KKH durchgesetzt. Der Zahnarzt war zuvor von den ETL Rechtsanwälten aus Köln beraten worden.
Die Untersuchung 01 ist mit 18 Punkten bewertet.
Die entsprechende Gebührenposition in der GOZ ist die 0010.
(Letzte Aktualisierung: 17.08.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt