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Gesundheit / Medizinrecht

Bema 181 (Ksl)

Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Diese Ziffer ist einschlägig für Fälle eines Konsils mit (anderen) Ärzten und Zahnärzten, so etwa für ein Gespräch zwischen einem Zahnarzt und einem Internisten oder auch einem Kieferorthopäden. Voraussetzung ist, dass sich der Zahnarzt mit dem Versicherten und dessen Erkrankung tatsächlich befasst hat.

Das Konsil kann telefonisch, aber auch per E-Mail stattfinden. Die Gebühr ist je Konsil abrechnungsfähig.

Die Abrechnung ist grundsätzlich für alle an dem Gespräch Beteiligten abrechenbar.

Die tatsächlichen Telefonkosten für den Zahnarzt, der angerufen hat sind ggf. nach Bema 602 (Telefon-, Versand-, Portokosten) abrechenbar.

Keine Gebühr nach Bema 181 entsteht für das Konsil von Zahnärzten innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer gemeinsam betriebenen Praxisgemeinschaft, wenn die Mitglieder gleicher oder wenigstens ähnlicher Fachrichtung angehören.

Die Bewertungszahl beträgt 14.

Die entsprechende Gebühr nach der GOÄ ergibt sich aus der GOÄ-Nr. Ä60 (= konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten).

(Letzte Aktualisierung: 01.07.2020)