Bema 8 (ViPr)
Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Die Gebührenpositionen ist einschlägig, wenn eine Sensibilitätsprüfung der Zähne durchgeführt wird.
Die Gebührenpositionen darf nicht mehr als einmal je Sitzung abgerechnet werden, unabhängig von der Zahl der Zähne. Die Leistung kann auch bei einer Versorgung des Patienten mit Zahnkronen und Zahnersatz abgerechnet werden. Bema-Nr. 08 ist neben Bema-Nr. 01 (eingehende Untersuchung) abrechenbar.
Die Leistung ist mit 6 Punkten bewertet.
Die entsprechende Gebührenposition in der GOZ ist die 0070.
(Letzte Aktualisierung: 17.07.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt