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Gesundheit / Medizinrecht

Delegation zahnmedizinscher Aufgaben

Nach § 1 Abs. 5 ZHG gilt:

Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren:

  • Herstellung von Röntgenaufnahmen,
  • Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen,
  • Füllungspolituren,
  • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
  • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
  • Herstellung von Situationsabdrücken,
  • Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
  • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien,
  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung,
  • Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen,
  • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene,
  • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene,
  • Remotivation,
  • Einfärben der Zähne,
  • Erstellen von Plaque-Indizes,
  • Erstellung von Blutungs-Indizes,
  • Kariesrisikobestimmung,
  • lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel,
  • Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(Letzte Aktualisierung: 26.04.2019)

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