Delegation zahnmedizinscher Aufgaben
Nach § 1 Abs. 5 ZHG gilt:
Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren:
- Herstellung von Röntgenaufnahmen,
- Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen,
- Füllungspolituren,
- Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
- Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
- Herstellung von Situationsabdrücken,
- Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
- Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien,
- Hinweise zu zahngesunder Ernährung,
- Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen,
- Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene,
- Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene,
- Remotivation,
- Einfärben der Zähne,
- Erstellen von Plaque-Indizes,
- Erstellung von Blutungs-Indizes,
- Kariesrisikobestimmung,
- lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel,
- Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
(Letzte Aktualisierung: 26.04.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt