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Gesundheit / Medizinrecht

DIMDI

Die Abkürzung DIMDI steht für das Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Das war ursprünglich eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit, deren Aufgaben nach dem Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz v. 28.04.2020, BGBl I 960, inzwischen auf das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, einer selbständigen Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergegangen sind.

Mit Beschluss vom 31.03.2021 – B 1 KR 82/20 B – hat das Bundessozialgericht eine Bindung der Sozialgerichte an die verbindlichen Vorgaben des DIMDI verneint und u.a. festgestellt, dass sich die Höhe einer Krankenhausvergütung nach den Vereinbarungen der Vertragspartner auf Bundesebene richte. Der vom DIMDI herausgegebene Operationen- und Prozedurenschlüssel regele insoweit lediglich Vergütungsvoraussetzungen, als sich die Vertragspartner durch die vergütungsrelevante Einbeziehung der Klassifikationen in die Fallpauschalenvereinbarung über die Definition der jährlich von ihnen zu vereinbarenden Fallpauschalen verständigt haben.

(Letzte Aktualisierung: 10.08.2021)

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Katrin-C. Beyer
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Fachanwältin für Medizinrecht

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