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Gesundheit / Medizinrecht

EU-Quecksilberverordnung

Hierbei handelt es sich um eine Verordnung der EU aus dem Jahr 2017, Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.05.2017.

Für Zahnmediziner sind v.a. folgende Passagen der Verordnung maßgeblich:

„(22) In zahnmedizinischen Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, sollte die Verwendung von Dentalamalgam in vordosierter, verkapselter Form erlaubt werden und die Verwendung von Amalgamabscheidern verbindlich vorgeschrieben werden, um Zahnärzte und Patienten vor einer Quecksilberexposition zu schützen und sicherzustellen, dass die entstehenden Quecksilberabfälle gesammelt und nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung beseitigt und unter keinen Umständen in die Umwelt freigesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte verboten werden, dass Zahnärzte Quecksilber in loser Form verwenden. Amalgamkapseln, wie sie in den Europäischen Normen EN ISO 13897:2004 und EN ISO 24234:2015 beschrieben sind, gelten als geeignet für die Verwendung durch Zahnärzte. Darüber hinaus sollte für Amalgamabscheider eine Mindestabscheideleistung festgelegt werden. Die Konformität von Amalgamabscheidern sollte auf einschlägigen Normen wie der Europäischen Norm EN ISO 11143:2008 beruhen. Angesichts der Größe von Wirtschaftsteilnehmern in der Zahnheilkunde, die von der Einführung dieser Anforderungen betroffen sind, sollte diesen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit gelassen werden, um sich auf diese Anforderungen einzustellen.

(23) Durch die Schulung von Studierenden der Zahnheilkunde und Zahnärzten für die Verwendung quecksilberfreier Alternativen, insbesondere bei schutzbedürftigen Mitgliedern der Bevölkerung nämlich Kindern und Schwangeren oder Stillenden, sowie durch Forschung und Innovation im Bereich Mundgesundheit zur Mehrung des Wissens über vorhandene Materialien und Rekonstruktionstechniken und zur Entwicklung neuer Materialien kann dazu beigetragen werden, dass weniger Quecksilber verwendet wird.“

(…)

„Artikel 10

Dentalamalgam

  1. Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist verboten.
  2. Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
  3. Bis zum 1. Juli 2019 legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Plan mit den Maßnahmen vor, die er zu ergreifen beabsichtigt, um die Verwendung von Dentalamalgam schrittweise zu verringern.

Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Pläne im Internet öffentlich zugänglich und übermitteln sie binnen eines Monats nach ihrer Verabschiedung der Kommission.

  1. Ab dem 1. Januar 2019 müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausgestattet sind.

Diese Betreiber müssen sicherstellen, dass:

a) Amalgamabscheider, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen werden, eine Rückhaltequote von mindestens 95 % der Amalgampartikel leisten;

b) ab dem 1. Januar 2021 alle in Gebrauch befindliche Amalgamabscheider die unter Buchstabe a festgelegte Rückhaltequote leisten.

Amalgamabscheider müssen nach den Anweisungen des Herstellers gewartet werden, damit die höchste praktikable Rückhaltequote erreicht wird.

  1. Bei Kapseln und Amalgamabscheidern, die Europäischen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die ein gleichwertiges Niveau in Bezug auf Qualität und Rückhaltung vorsehen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung gemäß den Absätzen 1 und 4 erfüllen.
  2. Zahnärzte müssen sicherstellen, dass ihr Amalgamabfall — auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon — von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.

Zahnärzte dürfen derartigen Amalgamabfall unter keinen Umständen direkt oder indirekt in die Umwelt freisetzen.“

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.137.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2017:137:FULL

(Letzte Aktualisierung: 18.07.2019)