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Gesundheit / Medizinrecht

Gebührenordnung der Ärzte (GoÄ)

Die GoÄ enthält einen Paragraphenteil und ein umfangreiches Leistungsverzeichnis, nach dem der Privatarzt zwingend seine Abrechnung erstellen muss.

Häufig entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und privaten Krankenversicherungen bzw. der Beihilfe, da diese nicht alle vom Arzt in Ansatz gebrachten Leistungen oder aber den abgerechneten Gebührensatz erstatten wollen. Insofern bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung, welche Leistungen nebeneinander als sog. selbständige Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 2a GOÄ abrechenbar sind bzw. ob Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung der Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles eine nach oben bedingte Abweichung von den Regelsätzen rechtfertigen.

Für Zahnärzte gibt es eine eigene Gebührenordnung der Zahnärzte (GoZ).

Das private Leistungsabrechnungsrecht hat sich mit einer umfangreichen Einzelrechtsprechung zu einem komplizierten eigenständigem Rechtsgebiet entwickelt.

Im noch komplexeren Abrechnungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht über GoÄ und GoZ abgerechnet, sondern in eigenen Leistungsverzeichnissen (Ärzte: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für Ärztliche Leistungen EBM; Zahnärzte: Bewertungsmaßstab für die Zahnärztliche Versorgung BEMA-Z 2004). Die dort von einem sog. Bewertungsausschuss festgelegten Leistungen werden nicht mit Preisen, sondern mit Punktmengen bewertet, die ihrerseits nur eine Grundlage der ärztlichen und zahnärztlichen Vergütung der Ärzte und Zahnärzte durch die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)