Startseite | Stichworte | GÖA-Nr. 60
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/medizinrecht/goea-nr-60
Gesundheit / Medizinrecht

GÖA-Nr. 60

Hier geht es um eine Gebührenposition in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die aber auch für die Behandlung durch einen Zahnarzt berücksichtigt wird.

Es geht um die konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten bzw. Zahnärzten, für jeden (Zahn-)Arzt. Die Gebühr beträgt bei einem Gebührensatz bzw. Faktor von 2,3 aktuell 16,08 €. Hinzukommen können Zuschläge.

Die Gebührenposition greift sowohl bei fernmündlichem Konsil wie auch bei einem Konsil per E-Mail. Abrechenbar ist jedes einzelne Konsil.

Die Gebührenposition ist nicht einschlägig in den Fällen eines Konsils innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft, zudem nicht bei routinemäßigen Besprechungen, z. B. im Team.

Bei einem schriftlichen Konsil ist GOÄ-Nr. 75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) maßgeblich.

(Letzte Aktualisierung: 18.07.2019)

Wir verwenden Cookies

Entscheiden Sie selbst, ob diese Website neben funktionell zum Betrieb der Website erforderlichen Cookies auch Betreiber-Cookies sowie Cookies für Tracking und Targeting verwenden darf. Weitere Details finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen individuell anpassen Einstellungen jetzt speichern Alle Cookies ablehnen und speichern Alle Cookies zulassen und speichern
x