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Gesundheit / Medizinrecht

Job-Sharing

Im Job-Sharing teilt ein bereits zugelassener Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut seinen Versorgungsauftrag mit einem zusätzlich tätig werdenden Arzt. Er einigt sich mit diesem über Umfang und Aufteilung der gemeinsamen Leistungserbringung intern. Gegenüber dem Zulassungsausschuss ist das Einverständnis mit einer honorarmäßigen Job-Sharing Obergrenze zu erklären. Bei der Bedarfsplanung wird dieser zusätzliche Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt. Für Ärzte und Psychotherapeuten stellt das Job-Sharing in gesperrten Planungsbereichen somit eine Möglichkeit dar, dennoch vertragsärztlich tätig zu werden.

Ärzte, die im Job-Sharing tätig sind, dürfen nicht pauschal mit 25 Prozent einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit den Tagesprofilen zugerechnet werden. Die tatsächliche Arbeitszeit ist entscheidend. Das hat das Sozialgericht (SG) Marburg entschieden (SG Marburg, Urt. v. 30.01.2013 – S 12 KA 170/11).

(Letzte Aktualisierung: 02.06.2014)