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Gesundheit / Medizinrecht

Z-MVZ (rein zahnärztliches MVZ)

Bis zum Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) war die Zulassung eines rein zahnärztlichen MVZ vor dem Hintergrund der fachübergreifenden Konzeption nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V a.F. als problematisch anzusehen. Durch Streichung des Kriteriums „fachübergreifend“ wurde deutlich mehr Flexibilität für die Gründung von MVZ geschaffen, so dass auch reine Hausarzt-MVZ oder spezialisierte facharztgruppengleiche MVZ möglich sind. Diese neuen Möglichkeiten sind über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V auch Zahnärzten und Psychotherapeuten eröffnet.

Seitdem ist es auch möglich, rein zahnärztliche MVZ, sog. Z-MVZ zu gründen. Die Anzahl der Z-MVZ ist seit II/2016 von seinerzeit 142 auf insgesamt 985 Z-MVZ in II/2020 gestiegen.*

*Quelle: KZBV-Jahrbuch 2020, Tab. 6.12 https://www.kzbv.de/kzbv-jahrbuch-2020-2.media.d31ec54df2c2e2592d7d45681edcfc0f.pdf

Mehr als 20 % der Z-MVZs steht unter der Kontrolle von Fremdinvestoren, sog. I-MVZ.**

**Quelle: KZBV-Jahrbuch 2020, S. 5

Durch die Möglichkeit der Gründung rein zahnärztlicher MVZ ergaben sich diverse Rechtsfragen. U.a. war lange Zeit in der Rechtsprechung umstritten, wie viele Vorbereitungsassistenten im MVZ beschäftigt werden dürfen und  ob auch ein im MVZ angestellter Zahnarzt einen Vorbereitungsassistenten ausbilden darf. Auch hing die Beantwortung der Frage, ob ausschließlich der zahnärztliche Leiter eines MVZ die Ausbilderqualität besaß oder ob auch andere im MVZ tätige Zahnärzte den Vorbereitungsassistenten ausbilden dürfen von der Einschätzung und Beurteilung des jeweiligen Zulassungsausschusses ab. Es herrschte aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung und der diversen Verwaltungspraxis weitgehende Rechtsunsicherheit.

Das Bundessozialgericht hat dieser Rechtsunsicherheit nunmehr ein Ende gesetzt und entschieden, dass jedem Vollzeit-Versorgungsauftrag im MVZ grundsätzlich ein Vorbereitungsassistent zugeordnet werden kann und es dabei weder auf die Funktion des Zahnarztes als (zahn-) ärztlicher Leiter noch auf den Status des Zahnarztes als angestellter Zahnarzt oder Freiberufler ankomme (vgl. BSG, Urt. v. 20.02.2020 (B 6 KA 1/19 R).

(Letzte Aktualisierung: 31.05.2021)

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