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Gesundheit / Medizinrecht

Organisationsverschulden

Insbesondere im Krankenhaus entsteht ein einheitlicher Krankenhausaufnahmevertrag, der das Krankenhaus zu mehr als der eigentlichen Heilbehandlung verpflichtet. Die einzelnen Ärzte, Abteilungen und das gesamte medizinische Pflegepersonal sind als Einheit mit dem Ziel krankenhausspezifischer Behandlung zu betrachten. Der Krankenhausträger ist also zur sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung aller Behandlungsabläufe verpflichtet.

Ein Organisationsverschulden liegt beispielsweise vor bei

  • mangelhafter personeller Ausstattung (z. B. nicht ausreichend qualifizierte ärztliche und nichtärztliche Mitarbeiter, unzureichende Anweisung und Überwachung des medizinischen Personals)
  • mangelhaftem Zeit- und Notfallmanagement
  • mangelhafter Überwachung von auszubildenden Ärzten und nichtärztlichem medizinischem Fachpersonal
  • mangelhafter apparativer Ausstattung (z. B. vermeidbarer Einsatz verunreinigter Arzneimittel und Medizinprodukte, unterlassene Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der eingesetzten medizinischen Geräte etc.)

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)